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Statuten der LLB

Die Statuten sind das rechtliche Grunddokument unseres Unternehmens.

Im Rahmen der 34. ordentlichen Generalversammlung beantragt der Verwaltungsrat eine Anpassung der Statuten der Liechtensteinischen Landesbank AG.

Anlass dafür ist insbesondere die Revision des liechtensteinischen Bankengesetzes, die per 1. März 2025 in Kraft getreten ist. Mit der vorgeschlagenen Statutenänderung werden die aufgrund der Gesetzesänderungen erforderlichen Anpassungen in den Bestimmungen und in der Terminologie nachvollzogen. Zudem wird mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 32 Abs. 2 lit. c), der Erteilung der Zeichnungsberechtigungen, eine Vereinfachung bei den Eintragungen im Handelsregister angestrebt.

Alle Anpassungen im Überblick entnehmen Sie den Anpassungen Statuten.

Sie werden von der Generalversammlung genehmigt und regeln vor allem folgende Themen:

  • Firma, Sitz, Zweck und Geschäftskreis
  • Aktienkapital, Aktien, Aufnahme von Fremdkapital
  • Organe und deren Aufgaben (Generalversammlung, Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle)
  • Weitere Bestimmungen

Stärkung der Aktionärsrechte

Die Generalversammlung vom 8. Mai 2015 stimmte einer generellen Statutenänderung zu, die zu einer massgeblichen Stärkung der Aktionärsrechte beiträgt, indem sie insbesondere eine Erweiterung des Traktandierungs- und Antragsrechts der Aktionäre sowie die Einführung der Briefwahl und eines elektronischen Abstimmungssystems sowie der elektronischen Bevollmächtigung vorsehen. Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege der elektronischen Stimmabgabe vor der Generalversammlung abgeben.
Die Aktionärsrechte betreffend Traktandierung und Anträge sind in Artikel 14 und 15 der Statuten geregelt.

Traktandierungsrecht

Aktionäre, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals vertreten, können unter Angabe eines Beschlussantrags die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die Generalversammlung verlangen. Traktandierungsanträge müssen spätestens 21 Tage vor dem Tag der Generalversammlung zugehen. Der Verwaltungsrat macht die geänderte Traktandenliste spätestens am dreizehnten Tag vor der Generalversammlung bekannt.

Antragsrecht

Aktionäre, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals vertreten, haben das Recht, vor der Generalversammlung Anträge zu Traktanden einzubringen, die auf der Traktandenliste stehen oder ergänzend in sie aufgenommen werden.